Wirksamkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bei Gesamtvollstreckungsverfahren
OLG Dresden, Urteil vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 7 U 695/95
DRsp Nr. 1998/5047
Wirksamkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek bei Gesamtvollstreckungsverfahren
1. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wird nicht mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gem. § 7 Abs. 3 S. 1 GesO unwirksam, da eine entsprechende einstweilige Verfügung mit der Eintragung der Vormerkung vollzogen und die Zwangsvollstreckung insoweit abgeschlossen ist.2. Der Bauhandwerker kann auch noch während des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgrund der Vormerkung die Eintragung einer Zwangshypothek verlangen, die ihm ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Grundstück verschafft.3. Voraussetzung hierfür ist, daß die Vormerkung vor Zustellung eines mit einem allgemeinen Veräußerungsverbot verbundenen Sequestrationsbeschlusses eingetragen wird. Der Gesamtvollstreckungsverwalter trägt die Beweislast dafür, daß das Veräußerungsverbot zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung bereits wirksam war.4. Die Löschung einer Vormerkung im Grundbuch führt nicht zum Erlöschen der materiell-rechtlichen Vormerkungswirkung, wenn ein materieller Erlöschenstatbestand nicht vorliegt.
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