OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2010
I-17 U 15/07
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 307; BGB § 179; BGB § 488;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 185/05

Wirksamkeit einer Treuhandvollmacht; Wirksamkeit abgeschlossener Darlehensverträge bei Unwirksamkeit der Treuhandvollmacht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2010 - Aktenzeichen I-17 U 15/07

DRsp Nr. 2011/1935

Wirksamkeit einer Treuhandvollmacht; Wirksamkeit abgeschlossener Darlehensverträge bei Unwirksamkeit der Treuhandvollmacht

1. Zur Unwirksamkeit einer persönlichen Haftungsübernahme und notariellen Unterwerfungserklärung bei Unwirksamkeit einer Vollmachtserklärung nach den Vorschriften des RBerG im Rahmen eines finanzierten Immobilenkaufs über einen Treuhänder 2. Zur Unwirksamkeit von Darlehensverträgen mangels Rechtsscheins einer wirksam erteilten Vollmacht und zur Beweislast für das Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde 3. Zur Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungswiderklage.

Tenor

Das am 20. Dezember 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (3 O 185/05) wird abgeändert und deren Versäumnisurteil vom 14. Dezember 2005 aufgehoben.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars K. aus Ludwigshafen vom 31. März 1992 (UR-Nr. 1163/92) wird für unzulässig erklärt, soweit sie gegen das persönliche Vermögen der Kläger gerichtet ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen 0240101-87 und 0240101-88 keine Ansprüche gegen die Kläger zustehen.

Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.