Das am 20. Dezember 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars K. aus Ludwigshafen vom 31. März 1992 (UR-Nr. 1163/92) wird für unzulässig erklärt, soweit sie gegen das persönliche Vermögen der Kläger gerichtet ist.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen 0240101-87 und 0240101-88 keine Ansprüche gegen die Kläger zustehen.
Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.
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