BGH - Beschluß vom 17.04.2008
V ZB 146/07
Normen:
ZPO § 726 § 797 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 924
DNotZ 2008, 840
MDR 2008, 944
NJ 2008, 365
NJW 2008, 2266
NZM 2008, 539
NotBZ 2008, 232
Rpfleger 2008, 505
WM 2008, 1278
Vorinstanzen:
KG, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 83/06
LG Berlin, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 2/06

Wirksamkeit einer durch einen Vertreter erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 17.04.2008 - Aktenzeichen V ZB 146/07

DRsp Nr. 2008/11894

Wirksamkeit einer durch einen Vertreter erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

»Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird.«

Normenkette:

ZPO § 726 § 797 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 4 bis 71 sind Gesellschafter der Beteiligten zu 2, eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck in der Errichtung und Vermietung von 5 Mehrfamilienhäusern mit 71 Wohnungen auf einem Grundstück in B. besteht. Eigentümerin des Grundstücks ist die Beteiligte zu 3, die das Grundstück im eigenen Namen für Rechnung der Beteiligte zu 2 hält.