BGH - Beschluß vom 21.09.2006
V ZB 76/06
Normen:
ZPO § 750 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - 4 T 349/06 (35) - 10.5.2006,
AG Wolfenbüttel, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 15/04

Wirksamkeit einer durch einen Vertreter erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen V ZB 76/06

DRsp Nr. 2006/27227

Wirksamkeit einer durch einen Vertreter erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

»Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden.«

Normenkette:

ZPO § 750 Abs. 2 ;

Gründe: