Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 501/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Prozesskosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, nimmt in dem vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte als Drittschuldnerin auf der Grundlage des von ihr zuvor erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 25.Oktober 2004 - 35a M 3007/04 - auf Zahlung eines Teilbetrages von 30.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.338,76 € seit dem 25.November 2004 in Anspruch.
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