BGH - Beschluß vom 15.05.2008
V ZB 122/07
Normen:
ZVG § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 993
MDR 2008, 944
NJW-RR 2008, 1597
Rpfleger 2008, 515
WM 2008, 1323
ZIP 2008, 1400
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 204/07
AG Nordhausen, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 78/05

Wirksamkeit der Leistung einer Sicherheit durch Scheck in der Zwangsversteigerung

BGH, Beschluß vom 15.05.2008 - Aktenzeichen V ZB 122/07

DRsp Nr. 2008/11893

Wirksamkeit der Leistung einer Sicherheit durch Scheck in der Zwangsversteigerung

»Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Versteigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausreichender Höhe verkörpert.«

Normenkette:

ZVG § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsvollstreckung in den im Rubrum genannten Grundbesitz der Schuldnerin. Weitere Grundstücke der Schuldnerin sind Gegenstand eines zweiten Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Vollstreckungsgericht bestimmte den Versteigerungstermin in beiden Verfahren auf den 19. Juni 2007.

An diesem Tag gab die Beteiligte zu 3 zunächst ein auf das zweite Verfahren bezogenes Gebot ab. Als Sicherheit überreichte sie einen bankbestätigten Scheck über 28.500 EUR. Die erforderliche Sicherheit betrug 5.750 EUR.

Nachfolgend bot die Beteiligte zu 3 auf die im vorliegenden Verfahren zu versteigernden Grundstücke 69.000 EUR. Auf das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Höhe von 7.800 EUR erklärte sie, der in dem anderen Verfahren übergebene Scheck habe dort nur in Höhe von 5.750 EUR eingebracht werden sollen, und beantragte, die Differenz als Sicherheitsleistung zu verrechnen.