I. Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsvollstreckung in den im Rubrum genannten Grundbesitz der Schuldnerin. Weitere Grundstücke der Schuldnerin sind Gegenstand eines zweiten Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Vollstreckungsgericht bestimmte den Versteigerungstermin in beiden Verfahren auf den 19. Juni 2007.
An diesem Tag gab die Beteiligte zu 3 zunächst ein auf das zweite Verfahren bezogenes Gebot ab. Als Sicherheit überreichte sie einen bankbestätigten Scheck über 28.500 EUR. Die erforderliche Sicherheit betrug 5.750 EUR.
Nachfolgend bot die Beteiligte zu 3 auf die im vorliegenden Verfahren zu versteigernden Grundstücke 69.000 EUR. Auf das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Höhe von 7.800 EUR erklärte sie, der in dem anderen Verfahren übergebene Scheck habe dort nur in Höhe von 5.750 EUR eingebracht werden sollen, und beantragte, die Differenz als Sicherheitsleistung zu verrechnen.
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