Die sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Als Nacherbin ist die Beteiligte Rita H beschwerdebefugt (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 28 Rdnr. 10.4). Da Amts- und Landgericht unterschiedlich entschieden haben, steht auch § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entgegen.
2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, daß ein Vollstreckungsmangel im Sinne von § 28 Abs. 2 ZVG vorliegt, weil der Vollstreckungstitel nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|