OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.03.2000
11 W 32/00
Normen:
BGB § 1967 Abs. 1 ; ZPO § 568 Abs. 2 S. 2 § 185 § 181 § 181 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 1 ; ZVG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Justiz 2000, 397
KTS 2001, 609
OLGReport-Karlsruhe 2000 257
Rpfleger 2000, 405
Vorinstanzen:
LG Mosbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 91/99

Wirksamkeit der Ersatzzustellung an Ehepartner des Gegners

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 11 W 32/00

DRsp Nr. 2000/8835

Wirksamkeit der Ersatzzustellung an Ehepartner des Gegners

»1. Unwirksam ist auch die an den Ehepartner des Gegners der Partei erfolgte Ersatzzustellung.2. Die in § 28 Abs. 2 angeordnete entsprechende Anwendung von Abs 1 schließt den einschränkenden Relativsatz, "welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht", in Abs. 1 Satz 1 ein.«

Normenkette:

BGB § 1967 Abs. 1 ; ZPO § 568 Abs. 2 S. 2 § 185 § 181 § 181 Abs. 1 § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 1 ; ZVG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Als Nacherbin ist die Beteiligte Rita H beschwerdebefugt (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 28 Rdnr. 10.4). Da Amts- und Landgericht unterschiedlich entschieden haben, steht auch § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entgegen.

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, daß ein Vollstreckungsmangel im Sinne von § 28 Abs. 2 ZVG vorliegt, weil der Vollstreckungstitel nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.