Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
Die Auslegung des der Eintragung der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegenden Vergleichs hat das Berufungsgericht anhand des Vergleichsinhalts vorgenommen; außerhalb des Vergleichs liegende Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte wurden nicht berücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dem Ehemann habe Zeit zur Aufbringung der Mittel eingeräumt werden sollen, wird dies ersichtlich aus dem sonstigen Vergleichsinhalt erschlossen.
Diese Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist möglich; ein Zulassungsgrund ergibt sich hieraus nicht.
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