I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Das Amtsgericht hat am 14. Juni 2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen dieser Forderung gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Hinsichtlich des pfändbaren Betrags ist in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die "Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 21. März 2000, BGBl. I Teil 1 Seite 745)" verwiesen.
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