BGH - Beschluß vom 24.01.2006
VII ZB 93/05
Normen:
ZPO § 850c ;
Fundstellen:
AuR 2006, 134
AuR 2006, 287
BGHReport 2006, 530
BGHZ 166, 48
DB 2006, 623
FamRZ 2006, 483
InVo 2006, 143
JurBüro 2006, 267
MDR 2006, 1069
NJW 2006, 777
Rpfleger 2006, 202
WM 2006, 488
ZIP 2006, 444
ZVI 2006, 146
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 306/05
AG Schwäbisch Hall, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 1531/05

Wirksamkeit der Bekanntmachung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

BGH, Beschluß vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VII ZB 93/05

DRsp Nr. 2006/2507

Wirksamkeit der Bekanntmachung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

»a) Der in § 850c Abs. 2a Satz 1, 1. Halbsatz ZPO bezeichnete Vergleichszeitraum ("Vorjahreszeitraum") umfasst die zwei Jahre, die seit dem letzten Zeitpunkt der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vergangen sind.Die vom Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt bekanntgemachte Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2005 ist rechtswirksam.b) Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines Blankettbeschlusses ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger.«

Normenkette:

ZPO § 850c ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

Das Amtsgericht hat am 14. Juni 2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen dieser Forderung gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Hinsichtlich des pfändbaren Betrags ist in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die "Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 21. März 2000, BGBl. I Teil 1 Seite 745)" verwiesen.