Die Parteien streiten um die Anfechtung einer Eigenkündigung, die der Kläger am 05.04.2005 ausgesprochen hat.
Der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung 48 Jahre alte Kläger, der verheiratet und für ein Kind unterhaltsverpflichtet ist, war seit dem 02.08.1971 für die Beklagte tätig. Er arbeitet zuletzt in Teilzeit mit 6 Stunden pro Tag und erzielte eine monatliche Vergütung von 1.800,00 EUR.
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