BAG - Urteil vom 04.03.2004
2 AZR 305/03
Normen:
BGB § 133 § 157 ; ZPO § 794 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1736
NZA 2004, 999
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 629/02
ArbG Würzburg, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 69/02

Wirksamer Widerruf eines vor auswärtiger Kammer abgeschlossenen Vergleichs durch rechtzeitige Einlegung beim Stammgericht

BAG, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 305/03

DRsp Nr. 2004/11570

Wirksamer Widerruf eines vor auswärtiger Kammer abgeschlossenen Vergleichs durch rechtzeitige Einlegung beim Stammgericht

Orientierungssätze: Ein Widerrufsvergleich, dessen Widerruf an das "Arbeitsgericht Würzburg, Kammer Aschaffenburg", zu richten ist, kann durch die rechtzeitige Einreichung eines Widerrufsschriftsatzes beim Stammgericht (Arbeitsgericht Würzburg) wirksam widerrufen werden.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; ZPO § 794 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage der rechtswirksamen Beendigung ihres Kündigungsschutzrechtsstreits auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs.

Der Kläger war seit dem 1. September 1998 bei der Beklagten als Bodenleger beschäftigt. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Januar 2002. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung begehrt.

Am 18. Februar 2002 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Würzburg, Kammer Aschaffenburg, in der öffentlichen Sitzung in Aschaffenburg einen "widerruflichen Vergleich". Ziff. 4 des Vergleichs trifft folgende Regelung:

"Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer der Parteien durch Einreichung eines Schriftsatzes zum Arbeitsgericht Würzburg, Kammer Aschaffenburg, bis einschließlich 05.03.2002 widerrufen wird."