BGH - Urteil vom 15.01.1998
I ZR 282/95
Normen:
MarkenG § 5 Abs. 3 ; ZPO § 945 ;
Fundstellen:
BGHR MarkenG § 5 Abs. 3 Entstehung 1
BGHR MarkenG § 5 Abs. 3 Titelschutz 2
BGHR ZPO § 945 Verzichtsurteil 1
CR 1998, 457
GRUR 1998, 1010
MDR 1998, 1428
NJW-RR 1998, 1651
wrp 1998, 877
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

WINCAD; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung; Aussetzungen des Titelschutzes an einem Computerprogramm

BGH, Urteil vom 15.01.1998 - Aktenzeichen I ZR 282/95

DRsp Nr. 1998/16543

"WINCAD"; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung; Aussetzungen des Titelschutzes an einem Computerprogramm

»Im Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 945 ZPO scheidet eine Bindungswirkung des die Verfügung aufhebenden Urteils jedenfalls dann aus, wenn es sich um ein Verzichtsurteil handelt, das nicht mit Gründen versehen ist. a) Eine zur Entstehung des Titelschutzes an einem Computerprogramm erforderliche Ingebrauchnahme des Titels durch Aufnahme des Vertriebs des fertigen Programms oder eine der Auslieferung des fertigen Produkts unmittelbar vorausgehende werbende Ankündigung liegt nicht in der mit dem Vertrieb einer - mit einem anderen Titel versehenen - englischsprachigen Version des Programms verbundenen Ankündigung der alsbald folgenden Auslieferung der deutschen Version unter dem beabsichtigten Titel.