OLG Koblenz - Beschluss vom 05.03.2001
3 W 131/01
Normen:
ZPO § 411 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 369
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 191/96

Wiederholte Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen Sachverständigen

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 3 W 131/01

DRsp Nr. 2001/9551

Wiederholte Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen Sachverständigen

1. Die Festsetzung eines dritten und jeden weiteren Ordnungsgeldes gegen einen zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens bestellten Sachverständigen ist unzulässig. 2. Hat ein Sachverständiger trotz zweimaliger Fristsetzung und Ordnungsmittelfestsetzung das Gutachten nicht vorgelegt, so ist wenig wahrscheinlich, dass weitere gleichartige Maßnahmen den unwilligen oder überforderten Gutachter zum alsbaldigen Tätigwerden bewegen können. In einem solchen Fall kann es vielmehr nur im Interesse der Parteien liegen, dass schnellstmöglich ein neuer Sachverständigen beauftragt und der ursprünglich vorgesehene entschädigungslos entlassen wird.

Normenkette:

ZPO § 411 ;

Gründe: