Wiederherstellung der Wirkungen einer Beschlussverfügung im Berufungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2001 - Aktenzeichen U (Kart) 25/01
DRsp Nr. 2005/7252
Wiederherstellung der Wirkungen einer Beschlussverfügung im Berufungsverfahren
Hat das erstinstanzliche Gericht eine erlassene Beschlussverfügung durch Urteil aufgehoben, so können die Wirkungen des Beschlusses im Berufungsverfahren nicht gem. §§ 707, 719ZPO einstweilen wiederhergestellt werden.
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