OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2003
15 W 16/03
Normen:
FGG § 136 ; FGG § 139 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1311
OLGReport-Hamm 2003, 302
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 10/02
AG Plettenberg, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 521

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung; nachträgliche Aufhebung eines festgesetzten Zwangsgeldes

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 15 W 16/03

DRsp Nr. 2003/7691

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung; nachträgliche Aufhebung eines festgesetzten Zwangsgeldes

1. Die Rechtsprechung des BGH (FGPrax 2002, 166 = NJW 2002, 2171) über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bei einer in einer WEG -Sache ergangenen Entscheidung, die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung verbunden worden ist, ist sinngemäß für alle anderen Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, die nur mit der sofortigen Beschwerde (hier: § 139 Abs. 1 FGG) angefochten werden können. 2. Zum Verhältnis zwischen der Rechtsmittelanfechtung einer Einspruchsverwerfung mit Zwangsgeldfestsetzung und einer nachträglichen Aufhebung des festgesetzten Zwangsgeldes.

Normenkette:

FGG § 136 ; FGG § 139 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.