Die Beklagte vollstreckte im Juni 1990 aufgrund eines gegen den Ehemann der Klägerin M. B. gerichteten Titels in ein auf dessen Namen lautendes Postgirokonto. Sie erhielt aus der Zwangsvollstreckung 21150, 20 DM. Die Klägerin verlangt Auskehrung dieses Betrages mit der Behauptung, ihr Ehemann habe das Konto treuhänderisch in ihrem Auftrag gehalten; das Konto sei als Geschäftskonto für das ihr gehörende und von ihr unter der Bezeichnung "M. B. Baumontage, Inhaberin V. B. " betriebene Einzelhandelsunternehmen eröffnet und geführt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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