BGH - Urteil vom 01.07.1993
IX ZR 251/92
Normen:
ZPO § 771;
Fundstellen:
BB 1993, 1549
BGHR ZPO § 771 Abs. 1 Treuhandkonto 1
DB 1993, 2378
JuS 1994, 79
KTS 1993, 666
MDR 1993, 1119
NJW 1993, 2622
WM 1993, 1524
ZIP 1993, 1185
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Widerspruchsrecht des Treugebers

BGH, Urteil vom 01.07.1993 - Aktenzeichen IX ZR 251/92

DRsp Nr. 1993/2534

Widerspruchsrecht des Treugebers

»Für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO ist die Publizität des Treuhandkontos nicht zwingend erforderlich.«

Normenkette:

ZPO § 771;

Tatbestand:

Die Beklagte vollstreckte im Juni 1990 aufgrund eines gegen den Ehemann der Klägerin M. B. gerichteten Titels in ein auf dessen Namen lautendes Postgirokonto. Sie erhielt aus der Zwangsvollstreckung 21150, 20 DM. Die Klägerin verlangt Auskehrung dieses Betrages mit der Behauptung, ihr Ehemann habe das Konto treuhänderisch in ihrem Auftrag gehalten; das Konto sei als Geschäftskonto für das ihr gehörende und von ihr unter der Bezeichnung "M. B. Baumontage, Inhaberin V. B. " betriebene Einzelhandelsunternehmen eröffnet und geführt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.