Das Berufungsgericht hat die vom Kläger zuletzt gestellten Anträge abgewiesen, die Zwangsvollstreckung der Leibrente aus den beiden notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bestimmt sich nach dem zu vollstreckenden Anspruch, und zwar in dem Umfang, in dem die Vollstreckung ausgeschlossen werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 = BGHWarn 1962 Nr. 21 = NJW 1962, 806; Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/87 = BGHR ZPO § 767 Streitwert 1).
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