OLG Rostock - Beschluss vom 26.09.2008
1 W 82/08
Normen:
ZPO § 888 ; GKG § 68 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 187
JurBüro 2009, 105
OLGReport-Rostock 2009, 75
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 96/07

Wert der Hauptsache als maßgebliches Kriterium für die Festsetzung des Streitwerts des Zwangsvollstreckungsverfahrens

OLG Rostock, Beschluss vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 1 W 82/08

DRsp Nr. 2008/23689

Wert der Hauptsache als maßgebliches Kriterium für die Festsetzung des Streitwerts des Zwangsvollstreckungsverfahrens

Maßgeblich für den Gegenstandswert eines Vollstreckungsverfahrens zur Festsetzung eines Zwangsmittels ist in der Regel der Wert der Hauptsache, nicht nur die Höhe des Zwangsgeldes oder der Kosten der Ersatzvornahme.

Normenkette:

ZPO § 888 ; GKG § 68 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 23.05.2008 den Streitwert für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO mit 60.000,00 EUR bemessen.