LG Schwerin, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 96/07
Wert der Hauptsache als maßgebliches Kriterium für die Festsetzung des Streitwerts des Zwangsvollstreckungsverfahrens
OLG Rostock, Beschluss vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 1 W 82/08
DRsp Nr. 2008/23689
Wert der Hauptsache als maßgebliches Kriterium für die Festsetzung des Streitwerts des Zwangsvollstreckungsverfahrens
Maßgeblich für den Gegenstandswert eines Vollstreckungsverfahrens zur Festsetzung eines Zwangsmittels ist in der Regel der Wert der Hauptsache, nicht nur die Höhe des Zwangsgeldes oder der Kosten der Ersatzvornahme.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 23.05.2008 den Streitwert für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888ZPO mit 60.000,00 EUR bemessen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.