OLG Braunschweig - Urteil vom 15.03.1999
2 U 183/98
Normen:
RabattG § 12 § 1 § 2 ; UWG § 1 ; ZPO § 890 § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 220/98

Werbung mit Jetzt bis zu 3000,-* für Ihren Altwagen als Verstoß gegen das Rabattgesetz

OLG Braunschweig, Urteil vom 15.03.1999 - Aktenzeichen 2 U 183/98

DRsp Nr. 2000/7048

Werbung mit "Jetzt bis zu 3000,-* für Ihren Altwagen" als Verstoß gegen das Rabattgesetz

1. Auch Kraftfahrzeuge stellen Waren des täglichen Bedarfs i.S. von § 1 UWG dar.2. Eine Rabattgewährung kann auch darin bestehen, daß bei Inzahlungnahme gebrauchter Gegenstände der in Zahlung genommene Gegenstand nicht mit einem handelsüblichen Verkehrswert, sondern mit einem übersetzen Wert angerechnet wird.

Normenkette:

RabattG § 12 § 1 § 2 ; UWG § 1 ; ZPO § 890 § 91 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers (im folgenden: Klägers) hat Erfolg. Denn die angegriffene Werbung ist geeignet, bei dem angesprochenen Publikum den Eindruck zu erwecken, daß der Verfügungsbeklagte (im folgenden: Beklagte) bereit ist, für jedes in Zahlung gegebene Altfahrzeug einen Betrag von DM 3.000,00 auf den Neuwagenpreis in Anrechnung zu bringen. Im einzelnen: