OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.05.2005
2 W 12/05
Normen:
UWG § 5 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2006, 638
wrp 2005, 1191

Werbung für ein aus 100 Einzelteilen bestehendes Werkzeugset mit einer Zertifizierung; Vollstreckung eines Unterlassungstitels

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 2 W 12/05

DRsp Nr. 2006/10577

Werbung für ein aus 100 Einzelteilen bestehendes Werkzeugset mit einer Zertifizierung; Vollstreckung eines Unterlassungstitels

1. Wird für ein 100 Einzelteile umfassendes Werkzeugset mit dem Logo einer technischen Überwachungsanstalt geworben, so ist anzugeben, welche der abgebildeten Teile des Sets tatsächlich Gegenstand der Prüfung waren. 2. Wird dem Werbenden durch Urteil eine Aufklärungspflicht auferlegt, so ist ein Ordnungsgeld jedenfalls dann verwirkt, wenn zwar mitgeteilt wird, wieviele von 125 Werkzeugteilen tatsächlich geprüft worden sind, die davon betroffenen Teile aber nicht mehr bezeichnet werden.

Normenkette:

UWG § 5 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen
OLGReport-Stuttgart 2006, 638
wrp 2005, 1191