Wechselmäßige Haftung einer nicht im Handelsregister eingetragenen, als KG auftretenden BGB-Gesellschaft
BGH, Urteil vom 25.06.1973 - Aktenzeichen II ZR 133/70
DRsp Nr. 1996/14911
Wechselmäßige Haftung einer nicht im Handelsregister eingetragenen, als KG auftretenden BGB -Gesellschaft
a. Wenn eine (BGB -)Gesellschaft, die kein Handelgewerbe betreibt, im Rechtsverkehr als Handelsgesellschaft (hier: KG) auftritt, obwohl sie als solche mangels Eintragung im Handelsregister noch nicht entstanden ist, müssen sich die Gesellschafter, die dem vorzeitigen Auftreten der Gesellschaft im Handelsverkehr zugestimmt haben, gegenüber einem auf den Rechtsschein Vertrauenden so behandeln lassen, wie wenn sie Gesellschafter einer Handelsgesellschaft wären.
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