Warenverkauf unter Eigentumsvorbehalt durch den Gemeinschuldner; Ablehnung der Vertragserfüllung
BGH, Urteil vom 09.07.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 232/85
DRsp Nr. 1992/3618
Warenverkauf unter Eigentumsvorbehalt durch den Gemeinschuldner; Ablehnung der Vertragserfüllung
»a) Zur Wirksamkeit und Tragweite eines dem Verkäufer gegenüber erklärten "Anerkenntnisses" des Käufers, daß vorangegangene Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgt seien.b) Bei einem Verkauf des Gemeinschuldners unter Eigentumsvorbehalt kann der Konkursverwalter in den durch Treu und Glauben (§ 242BGB) gezogenen Grenzen durch Ablehnung der Vertragserfüllung gemäß § 17KO die noch nicht (voll) bezahlte Vorbehaltsware wieder an sich ziehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Oktober 1962 VIII ZR 203/61 - LM KO § 17 Nr. 6).c) Hat der Gemeinschuldner unter erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert, so kann der Konkursverwalter die Vertragserfüllung nicht ablehnen, soweit die Vorbehaltsware schon (voll) bezahlt ist.«
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