2/12.11.3.3 Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

Autor: Riedel

Abgrenzung zu formellen Rechtsbehelfen

Die Klage richtet sich nicht gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung schlechthin (ggf. Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO), gegen die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs (ggf. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO) oder gar gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst. Aus diesen Unterscheidungen ergeben sich zugleich im Wesentlichen die Abgrenzungen zu den formellen Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung.

Abgrenzung zu materiell-rechtlichen Klagen

Die Drittwiderspruchsklage ist von den materiell-rechtlichen Klagen zu unterscheiden. Verlangt der verletzte Dritte z.B. die Herausgabe des Vollstreckungsgegenstands von dem Gläubiger, so ist eine auf § 985 BGB gestützte Herausgabeklage gegenüber dem spezielleren Rechtsbehelf nach § 771 ZPO subsidiär, zumal der Dritte über § 771 Abs. 3 ZPO Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln durch einstweilige Anordnungen erreichen kann. Dies führt über §§ 775 Nr. 1 und 3, 776 Satz 1 ZPO zur Herausgabe des Vollstreckungsgegenstands (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Einführung vor §§ 771 - 774 ZPO, Anm. 3 m.w.N. insbesondere unter Hinweis auf BGHZ 5, 214; ebenso BGH, WM 1987, 541). Gleiches gilt hinsichtlich einer materiell-rechtlichen Abwehrklage gem. § 1004 BGB (z.B. auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung).