OLG Stuttgart - Urteil vom 21.08.2008
2 U 13/08
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 936;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 146/07

Wahrung der Vollziehungsfrist bei einer Urteilsverfügung

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 2 U 13/08

DRsp Nr. 2009/2671

Wahrung der Vollziehungsfrist bei einer Urteilsverfügung

1. Auch bei einer mit Ordnungsmittel-Androhung versehenen Urteilsverfügung wird die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO nur gewahrt, wenn das Urteil im Parteibetrieb zu-gestellt wird. Seine frühere abweichende, noch vielfach in UWG- und ZPO -Kommentaren zitierte Ansicht, dass die Amtszustellung eines solchen Urteils genüge (vgl. z.B. Senat NJW-RR 1998, 622, WRP 1981, 291), hat der Senat bereits vor geraumer Zeit aufgegeben. 2. Der Senat folgt auch der ganz h. M., dass ein Verfügungsurteil, das auf Widerspruch gegen einen mit Ordnungsmittel-Androhung versehenen, durch Parteizustellung fristgerecht vollzogenen Verfügungsbeschluss ergeht, nur dann der nochmaligen Vollziehung durch Parteizustellung bedarf, wenn es diesen inhaltlich ändert, gar erweitert, nicht aber, wenn es ihn vollinhaltlich bestätigt oder ihn unter seiner Aufhebung im Übrigen einschränkt.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 28.12.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor Ziff. 1 insgesamt (nur) lautet: