OLG Koblenz - Beschluss vom 08.01.2003
1 Ss 238/02
Normen:
StGB § 246 ; StGB § 136 ; BGB § 94 Abs. 2 ; ZVG § 20 ; ZVG § 22 ; ZVG § 90 ;

Wahlfeststellung, Unterschlagung, Verstrickungsbruch, Zwangsversteigerung, Zwangsversteigerungsverfahren, Fensterflügel, wesentlicher Bestandteil, Beschlagnahme, Zuschlag, Eigentumsübergang

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 238/02

DRsp Nr. 2003/13461

Wahlfeststellung, Unterschlagung, Verstrickungsbruch, Zwangsversteigerung, Zwangsversteigerungsverfahren, Fensterflügel, wesentlicher Bestandteil, Beschlagnahme, Zuschlag, Eigentumsübergang

»1. Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Unterschlagung oder Verstrickungsbruch ist nicht möglich. 2. Fensterflügel, die als wesentliche Gebäudebestandteile durch Anordnung der Zwangsversteigerung beschlagnahmt worden sind, werden durch ein Beiseiteschaffen vor Zuschlagserteilung zwar der Verstrickung entzogen, jedoch wird deren Beschlagnahme dadurch nicht aufgehoben; sie unterliegen weiterhin dem Eigentumserwerb des Erstehers durch Zuschlag und können anschließend Gegenstand einer Unterschlagung durch den vorherigen Grundstückseigentümer sein. 3. Durch ein Beiseiteschaffen wesentlicher Gebäudebestandteile nach Zuschlagserteilung kann nur noch der Tatbestand eines Vermögensdelikts, nicht mehr der des Verstrickungsbruchs erfüllt werden.«

Normenkette:

StGB § 246 ; StGB § 136 ; BGB § 94 Abs. 2 ; ZVG § 20 ; ZVG § 22 ; ZVG § 90 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen Verstrickungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Die dagegen eingelegte Berufung hat die Strafkammer mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.