I.
Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen Verstrickungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Die dagegen eingelegte Berufung hat die Strafkammer mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
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