BGH - Beschluss vom 31.05.2010
AnwZ (B) 27/09
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 42 Abs. 1 a.F; BRAO § 42 Abs. 4 a.F; BRAO § 215 Abs. 3; ZPO § 915; StPO § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AGH München, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 30/08

Vorliegen eines Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs aufgrund eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis; Erforderlichkeit eines zweifelsfreien Nachweises über den Fortfall des Widerrufsgrundes bzgl. einer widerrufenen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 27/09

DRsp Nr. 2010/11253

Vorliegen eines Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs aufgrund eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis; Erforderlichkeit eines zweifelsfreien Nachweises über den Fortfall des Widerrufsgrundes bzgl. einer widerrufenen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 42 Abs. 1 a.F; BRAO § 42 Abs. 4 a.F; BRAO § 215 Abs. 3; ZPO § 915; StPO § 153 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller ist seit dem 19. Januar 1979 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und erklärte den Widerruf für sofort vollziehbar. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II.