OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.2003
8 U 52/03
Normen:
GG Art. 25 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
JZ 2004, 52
NJW 2003, 2688
NJW 2003, 2688
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-21 O 509/02,

Vorlage zum BVerfG zum Zahlungsverweigerungsrecht eines Schuldnerstaates wegen ausgerufenem Staatsnotstand

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 8 U 52/03

DRsp Nr. 2004/8779

Vorlage zum BVerfG zum Zahlungsverweigerungsrecht eines Schuldnerstaates wegen ausgerufenem Staatsnotstand

»Die Rechtssache wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung darüber, ob ein von einem Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Satz des Völkerrechts auch im Falle der klageweisen Geltendmachung von Forderungen aus Staatsanleihen durch private Gläubiger vor deutschen Gerichten nach Artikel 25 GG bindend ist.«

Normenkette:

GG Art. 25 ; ZPO § 148 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Arrestkläger ist Inhaber von 10,25 % Inhaberteilschuldverschreibungen des beklagten Landes mit einem Nennwert von insgesamt 50.000, -- DM sowie von 11,75 % Inhaberteilschuldverschreibungen des Landes Argentinien von insgesamt 260.000,--DM. Für den Inhalt der Anleihebedingungen wird auf Bl. 4 d. A. verwiesen, mit denen sich das Land der ausschließlichen Gerichtsbarkeit jedes deutschen Gerichts mit Sitz in Frankfurt am Main unterwirft (§ 11 Ziffer 2).

Außerdem verzichtet es unwiderruflich auf seine Immunität in Bezug auf seine Verpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen (11 Ziffer 5 ALB).