Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Juli 2003 ist gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig, da es sich bei der beanstandeten Ordnungsmittelandrohung um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt und diese durch gesonderten Beschluss nach § 890 Abs. 2 ZPO außerhalb der Hauptsacheentscheidung erfolgte (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 28 zu § 890 ZPO; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rdnr. 40 zu § 890 ZPO).
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