OLG Koblenz - Beschluss vom 23.03.2001
2 U 1404/00
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 414
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 293/00

Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finnischen Kostenentscheidung; Nachweis der Zustellung der ausländischen Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 2 U 1404/00

DRsp Nr. 2001/13060

Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finnischen Kostenentscheidung; Nachweis der Zustellung der ausländischen Entscheidung

1. Auch ohne einen dem deutschen Recht vergleichbaren Ausspruch vorläufiger Vollstreckbarkeit folgt die (vorläufige) Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung eines finnischen Amtsgerichts aus § 7 des finnischen Zwangsvollstreckungsgesetzes. 2. Die Zustellung einer ausländischen Entscheidung ist nachgewiesen, wenn der Schuldner bereits vor Antragstellung im Vollstreckbarkeitsverfahren von dem gegen ihn ergangenen Urteil Kenntnis erlangt und Gelegenheit gehabt hat, ihm freiwillig nachzukommen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Antragsgegnerin hat sich mit ihren in einer Vollstreckungsstreitigkeit erhobenen Klagen vor dem Amtsgericht Helsinki gegen die Pfändung von 37 Autos gewandt, weil sie deren Eigentümerin sei.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 3. März 2000 die Klage abgewiesen.

Im Urteil heißt es: