OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.01.2001
11 W 4/01
Normen:
ZPO § 103 § 788 Abs. 2 § 802 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 29
OLGReport-Karlsruhe 2001, 229

Vorläufige Vollstreckbarkeit - Sicherheit durch Bankbürgschaft - Erstattung von Avalzinsen - Festsetzung - Vollstreckungsgericht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 11 W 4/01

DRsp Nr. 2001/9527

Vorläufige Vollstreckbarkeit - Sicherheit durch Bankbürgschaft - Erstattung von Avalzinsen - Festsetzung - Vollstreckungsgericht

»Jedenfalls für die Festsetzung der Erstattung von Avalzinsen, die angefallen sind, wenn bei einem vorläufig vollstreckbaren Titel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet wurde, ist das Vollstreckungsgericht und nicht das Prozessgericht zuständig.«

Normenkette:

ZPO § 103 § 788 Abs. 2 § 802 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erstritt Urteil, durch das die Beklagte zur Zahlung von 64.614,92 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung von 69.000,00 DM vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft geleistet werden konnte. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.