Vorläufige Vollstreckbarkeit - Nachholung des Antrags in der Berufungsinstanz
SchlHOLG, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 13 UF 249/00
DRsp Nr. 2001/11560
Vorläufige Vollstreckbarkeit - Nachholung des Antrags in der Berufungsinstanz
Im Berufungsverfahren läßt sich im Rahmen des § 718ZPO ein erstinstanzlich nicht gestellter Antrag zum Ausschluß der Abwendungsbefugnis bzw. der Sicherheitsleistung (§§ 711 Satz 2, 710ZPO) nachholen.
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