1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die den Schuldnern durch die weitergehende Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubiger bei einer Aussetzung der Vollstreckung zu befürchten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 -
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Versteigerung insoweit vorläufig einzustellen, als sie über einen Gesamtbetrag von 1.000.000 EUR hinausgeht.
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