BGH - Beschluß vom 14.11.2006
VII ZB 88/06
Normen:
ZPO § 575 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 464/06
AG Rüdesheim, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 M 115/06

Vorläufige Einstellung einer Zwangsversteigerung im Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 14.11.2006 - Aktenzeichen VII ZB 88/06

DRsp Nr. 2006/29054

Vorläufige Einstellung einer Zwangsversteigerung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 5 ;

Gründe:

1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die den Schuldnern durch die weitergehende Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubiger bei einer Aussetzung der Vollstreckung zu befürchten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, die zulässige Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichtslos erscheint (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 575 Rdn. 11).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Versteigerung insoweit vorläufig einzustellen, als sie über einen Gesamtbetrag von 1.000.000 EUR hinausgeht.