BGH - Beschluß vom 11.07.2003
III ZR 205/03
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 § 712 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 11.07.2003 - Aktenzeichen III ZR 205/03

DRsp Nr. 2003/9779

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren gem. § 719 Abs. 2 ZPO kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 § 712 ;

Gründe:

Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO indessen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich - wie die Beklagte - auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge der Vollstreckung berufen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat.