BGH - Urteil vom 20.07.2006
IX ZR 94/03
Normen:
ZPO § 945 ; BGB § 249 § 254 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1359
BGHZ 168, 352
CR 2007, 18
InVo 2006, 402
MDR 2007, 148
MMR 2007, 42
NJW 2006, 2767
VersR 2006, 1419
WM 2006, 1742
wrp 2006, 1250
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 181/02
LG Karlsruhe, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 137/02

Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter Unterlassungsverfügung

BGH, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 94/03

DRsp Nr. 2006/22470

Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter Unterlassungsverfügung

»a) Erweist sich eine Unterlassungsverfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, reicht es aus, dass der die Ersatzpflichtigkeit des Verfügungsklägers auslösende Vollstreckungsdruck bei Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes besteht; unerheblich ist, dass sich der Schaden erst später konkretisiert.b) Der Einwand des Verfügungsklägers, der in dem Verlust einer laufenden Erwerbsmöglichkeit liegende Schaden hätte sich auch ohne Unterlassungsverfügung verwirklicht, kann eine Reserveursache darstellen, welche die Zurechnung des Schadens betrifft und vom Verfügungskläger zu beweisen ist; insoweit gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO.c) Hat sich der Verfügungsbeklagte nach Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den durch die einstweilige Verfügung titulierten Unterlassungsanspruch zu erfüllen, lässt dies den inneren Zusammenhang zwischen dem Vollstreckungsdruck und dem Schaden nicht entfallen. Das Schadensersatzverlangen ist in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn sich der Verfügungsbeklagte Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO vorbehalten hat.