OLG Karlsruhe, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 181/02
LG Karlsruhe, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 137/02
Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter Unterlassungsverfügung
BGH, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 94/03
DRsp Nr. 2006/22470
Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter Unterlassungsverfügung
»a) Erweist sich eine Unterlassungsverfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, reicht es aus, dass der die Ersatzpflichtigkeit des Verfügungsklägers auslösende Vollstreckungsdruck bei Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes besteht; unerheblich ist, dass sich der Schaden erst später konkretisiert.b) Der Einwand des Verfügungsklägers, der in dem Verlust einer laufenden Erwerbsmöglichkeit liegende Schaden hätte sich auch ohne Unterlassungsverfügung verwirklicht, kann eine Reserveursache darstellen, welche die Zurechnung des Schadens betrifft und vom Verfügungskläger zu beweisen ist; insoweit gilt der Beweismaßstab des § 287ZPO.c) Hat sich der Verfügungsbeklagte nach Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den durch die einstweilige Verfügung titulierten Unterlassungsanspruch zu erfüllen, lässt dies den inneren Zusammenhang zwischen dem Vollstreckungsdruck und dem Schaden nicht entfallen. Das Schadensersatzverlangen ist in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn sich der Verfügungsbeklagte Schadensersatzansprüche aus § 945ZPO vorbehalten hat.
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