OLG Thüringen - Urteil vom 18.01.2006
6 U 442/05
Normen:
ZPO § 924 § 917 ; BGB § 709 § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 900/03

Voraussetzungen und Sinn des Arrests i.S.d. § 917 ZPO; Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 924 ZPO

OLG Thüringen, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 6 U 442/05

DRsp Nr. 2006/8491

Voraussetzungen und Sinn des Arrests i.S.d. § 917 ZPO; Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 924 ZPO

»1. Das Widerspruchsrecht nach § 924 ZPO ist nur verwirkt. wenn dem Schuldner bekannt war, dass durch sein langes Zuwarten der Arrestgläubiger auf den Fortbestand des Zugriffsrechts vertraut und dementsprechende vermögensmäßige Dispositionen getroffen hat. Schutzwürdiges Vertrauen des Gläubigers kann erst entstehen, wenn über den Bestand des arrestmäßigg gesicherten Anspruchs in der Hauptsache entschieden. 2. Der Arrest soll den Gläubiger vor unlauteren Vermögensverschleierungen und Vermögensverschiebungen oder vor sonstigen, die "Erfüllungsloyalität" in Frage stellenden aktiven Verhaltensweisen des Schuldners zu schützen. Daher stellt § 917 ZPO nicht auf Gesinnungen ab, sondern auf konkret die Verminderung, Verschiebung oder Verschleierung vollstreckungsmäßig verwertbaren Vermögens bezweckende Verhaltensweisen des Schuldners. 3. Für § 917 ZPO genügt es nicht, dass der Schuldner nichts zur Verbesserung seiner Vermögenslage tut oder dass eine Vielzahl von Gläubiger sich aus einem verhältnismäßig geringen Vermögen wird befriedigen müssen oder dass das Schuldnervermögen bereits durch Vollstreckungsmaßnahmen geschrumpft ist.