OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.02.2009
14 U 156/08
Normen:
LandesPresseG, BaWü § 11; ZPO § 938;
Fundstellen:
AfP 2009, 267
OLGReport-Karlsruhe 2009, 408
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 74/08

Voraussetzungen, Inhalt und Umfang einer Gegendarstellung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 14 U 156/08

DRsp Nr. 2009/10392

Voraussetzungen, Inhalt und Umfang einer Gegendarstellung

1. Die Mitteilung, zwischen zwei Personen bestehe eine Freundschaft, ist eine Tatsachenbehauptung und kann daher Gegen-stand einer Gegendarstellung sein. 2. Eine Gegendarstellung braucht sich nicht darauf zu beschränken, die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung als falsch zu bezeichnen und ihr eine andere Tatsachenbehauptung gegenüberzustellen. Vielmehr ist ein erklärender Zusatz zulässig, soweit dieser zum Verständnis der Erwiderung notwendig ist (Bestätigung Senat AfP 2007, S. 494 f. = OLGR Karlsruhe 2007, S. 949 f. = Justiz 2008, S. 19 [LS] = NJW 2008, S. 775 [LS]). 3. Für die Beurteilung, ob eine Gegendarstellung ihrem Umfang nach angemessen ist, ist allein der Umfang der Entgegnung als solcher - ohne Berücksichtigung der auch in der Gegendarstellung wiedergegebenen Erstmitteilung - maßgeblich. 4. Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Mindestfläche von auf der Titelseite abzudruckenden Gegendarstellungen auf 150 % der Fläche der Erstmitteilung zu beschränken sein kann (NJW 2006, S. 621 ff. = ZUM-RD 2006, S. 74 ff. = OLGR Karlsruhe 2006, S. 156 ff. = Justiz 2006, S. 179 ff.), ist auf Gegendarstellungen im Heftinneren nicht zu übertragen.