Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2007 und der Beschluss des Vorsitzenden der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 aufgehoben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Oberegg (Schweiz) vom 22. Januar 2004 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens aller Instanzen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
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