BGH - Beschluss vom 20.05.2010
IX ZB 121/07
Normen:
LugÜ Art. 27 Abs. 1 Nr. 1; LugÜ Art. 54b Abs. 2 Buchst. c; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
EuZW 2010, 960
NJW-RR 2010, 1221
WM 2010, 1522
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 76/07
OLG Stuttgart, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 18/07

Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Urteile im Falle einer Unvereinbarkeit der ausländischen Entscheidung mit deutschem Prozessrecht

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 121/07

DRsp Nr. 2010/12332

Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Urteile im Falle einer Unvereinbarkeit der ausländischen Entscheidung mit deutschem Prozessrecht

Werden Ausschlussfristen für die Einzahlung von Vorschüssen bei Gericht so knapp bemessen, dass deren Einhaltung unmöglich ist, und werden innerhalb der laufenden Frist beantragte Fristverlängerungen nicht gewährt, liegt eine im Prozessrecht keine Stütze findende Erschwerung vor, die einen Verstoß des ausländischen Urteils gegen den ordre public begründet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2007 und der Beschluss des Vorsitzenden der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 aufgehoben.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Oberegg (Schweiz) vom 22. Januar 2004 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens aller Instanzen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

LugÜ Art. 27 Abs. 1 Nr. 1; LugÜ Art. 54b Abs. 2 Buchst. c; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe