BayObLG - Beschluss vom 04.03.2004
2Z BR 232/03
Normen:
BGB § 242 ; FGG § 12 ; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 ; ZVG § 90 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 243
ZMR 2004, 524
ZfIR 2004, 476
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13436/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1349/02

Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands

BayObLG, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 232/03

DRsp Nr. 2004/5466

Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands

»1. Wer ein Wohnungseigentum im Weg der Zwangsversteigerung erwirbt, muss sich nicht entgegenhalten lassen, der vorherige Wohnungseigentümer habe auf Ansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf erstmalige Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands verzichtet oder ein entsprechendes Recht verwirkt. 2. Wer beim Erwerb von Wohnungseigentum die Abweichung der Bauausführung von der Teilungserklärung nicht (positiv) kannte, aber hätte erkennen können, handelt in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands geltend macht. 3. Die Gefahr erheblicher Bauschäden kann nach Treu und Glauben der Durchsetzung eines Anspruchs auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands entgegenstehen (hier: Versetzung einer tragenden Kellerinnenwand).«

Normenkette:

BGB § 242 ; FGG § 12 ; WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 ; ZVG § 90 Abs. 1 ;

Gründe:

I.