OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.07.2009
6 U 61/09
Normen:
ZPO § 533; ZPO § 935; ZPO § 940; UWG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 442
OLGReport-Karlsruhe 2009, 591
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 29/09

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 6 U 61/09

DRsp Nr. 2009/22246

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentverletzungsverfahren ist, dass die Beurteilung der Verletzungsfrage im Einzelfall keine Schwierigkeiten macht und dass sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klageschutzrechts aufdrängen. Mit Schwierigkeiten ist die Beurteilung der Verletzungsfrage nicht erst dann verbunden, wenn sie im Hauptsacheverfahren nicht ohne Heranziehung eines Sachverständigen beantwortet werden könnte. Ergänzend ist eine Bewertung und Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmen. 2. Gesichtspunkte, die gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sprechen, können sich aus Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrags ergeben sowie daraus, dass im parallel geführten Hauptsacheverfahren demnächst ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden wird.

Tenor:

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Februar 2009 - 7 O 29/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 533; ZPO § 935; ZPO § 940; UWG § 12 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung.