Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die Rückfestsetzung der mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.10.2005 zu Gunsten der Antragstellerin festgesetzten Kosten in Höhe von 671,30 EUR hat gemäß § 91 Abs. 4 ZPO in voller Höhe zu erfolgen. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Aufrechnung mit einer Gegenforderung hat außer Betracht zu bleiben.
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