OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.04.2007
6 W 227/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 4 § 717 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-3 O 565/05,

Voraussetzungen einer Aufrechnung mit Gegenforderung bei der Rückfestsetzung von Kosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 6 W 227/06

DRsp Nr. 2007/8611

Voraussetzungen einer Aufrechnung mit Gegenforderung bei der Rückfestsetzung von Kosten

»Eine Aufrechnung gegen die nach § 91 IV ZPO mögliche Rückfestsetzung von Kosten setzt eine unstreitige Aufrechnungslage voraus.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 4 § 717 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die Rückfestsetzung der mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.10.2005 zu Gunsten der Antragstellerin festgesetzten Kosten in Höhe von 671,30 EUR hat gemäß § 91 Abs. 4 ZPO in voller Höhe zu erfolgen. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Aufrechnung mit einer Gegenforderung hat außer Betracht zu bleiben.