BGH - Beschluß vom 04.08.2008
EnZR 14/08
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 20/07
LG Darmstadt, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 517/06

Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 04.08.2008 - Aktenzeichen EnZR 14/08

DRsp Nr. 2008/16139

Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes im Revisionsverfahren

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug einen ihm möglichen und zumutbaren Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Dabei kann der Schuldner sich nicht darauf berufen, dass die Führung eines Musterprozesses vereinbart worden sei, sofern er nicht vorträgt, dass die Parteien vereinbart haben, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung auf die Zwangsvollstreckung zu verzichten.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe: