BGH - Beschluß vom 05.03.1998
IX ZB 41/97
Normen:
BGB § 826 ; EuGVÜ Art 34 Abs. 3;
Fundstellen:
DRsp I(145)465c

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel

BGH, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen IX ZB 41/97

DRsp Nr. 1998/4827

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel

Die bloße Wiederholung und Ergänzung bereits im Vorprozeß aufgestellter Behauptungen genügen nicht, um einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen einen rechtskräftigen Titel zu begründen. Im Hinblick auf Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ reicht dazu auch das Vorbringen, der Gläubiger habe im Ausgangsverfahren bewußt wahrheitswidrig vorgetragen, jedenfalls dann nicht aus, wenn der Schuldner dort dazu seinerseits vortragen konnte und vorgetragen hat.

Normenkette:

BGB § 826 ; EuGVÜ Art 34 Abs. 3;

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG, § 554 b ZPO).

Die bloße Wiederholung und Ergänzung bereits im Vorprozeß aufgestellter Behauptungen genügen nicht, um einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen einen rechtskräftigen Titel zu begründen (BGHZ 40, 130, 134; 50, 115, 123; BGH, Urt. v. 23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72, WM 1974, 264, 265). Im Hinblick auf Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ reicht dazu auch das Vorbringen, der Gläubiger habe im Ausgangsverfahren bewußt wahrheitswidrig vorgetragen, jedenfalls dann nicht aus, wenn der Schuldner dort dazu seinerseits vortragen konnte und vorgetragen hat.