Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG, §
Die bloße Wiederholung und Ergänzung bereits im Vorprozeß aufgestellter Behauptungen genügen nicht, um einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen einen rechtskräftigen Titel zu begründen (BGHZ 40, 130, 134; 50, 115, 123; BGH, Urt. v. 23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72, WM 1974, 264, 265). Im Hinblick auf Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ reicht dazu auch das Vorbringen, der Gläubiger habe im Ausgangsverfahren bewußt wahrheitswidrig vorgetragen, jedenfalls dann nicht aus, wenn der Schuldner dort dazu seinerseits vortragen konnte und vorgetragen hat.
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