OLG Dresden - Beschluss vom 06.03.2003
7 W 1517/02
Normen:
ZPO § 748 Abs. 3 § 888 ;
Fundstellen:
ZEV 2003, 289
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 258/02

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten aus einem Auskunftstitel gegen den Erben bei Anordnung der Testamentsvollstreckung

OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 7 W 1517/02

DRsp Nr. 2007/11339

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten aus einem Auskunftstitel gegen den Erben bei Anordnung der Testamentsvollstreckung

Der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten kann auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung ohne einen Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker gegen die Erben unmittelbar vollstreckt werden.

Normenkette:

ZPO § 748 Abs. 3 § 888 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Zwangsgeld festsetzenden Beschluss des Landgerichts.

Durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 06.03.2002 war der Beschwerdeführer (Beklagter) verurteilt worden:

1. einen durch einen Notar aufgenommenes Bestandsverzeichnis hinsichtlich des Nachlasses seiner am 30.05.2001 verstorbenen Mutter I.... J...... A...... R....vorzulegen,

2. durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens Auskunft über den Wert des Nachlasses der Erblasserin zu erteilen.

Auf den Antrag vom 14.05.2002 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.06.2002 vortragen lassen, er habe die Auskünfte bereits erteilt. Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin. Aus "zeitlichen Gründen" habe er noch keine Gutachten vorgelegt. Im Übrigen sei gemäß § 748 Abs. 3 ZPO auch ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich. Daran fehle es hier. Mit Schriftsatz vom 15.07.2002 hat er ferner vorgetragen, er sei erkrankt.