I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Zwangsgeld festsetzenden Beschluss des Landgerichts.
Durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 06.03.2002 war der Beschwerdeführer (Beklagter) verurteilt worden:
1. einen durch einen Notar aufgenommenes Bestandsverzeichnis hinsichtlich des Nachlasses seiner am 30.05.2001 verstorbenen Mutter I.... J...... A...... R....vorzulegen,
2. durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens Auskunft über den Wert des Nachlasses der Erblasserin zu erteilen.
Auf den Antrag vom 14.05.2002 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.06.2002 vortragen lassen, er habe die Auskünfte bereits erteilt. Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin. Aus "zeitlichen Gründen" habe er noch keine Gutachten vorgelegt. Im Übrigen sei gemäß § 748 Abs. 3 ZPO auch ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich. Daran fehle es hier. Mit Schriftsatz vom 15.07.2002 hat er ferner vorgetragen, er sei erkrankt.
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