OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2006
I-5 U 2/06
Normen:
ZPO § 12; ZPO § 23 Satz 1 Alt. 1; ZPO § 916 Abs. 1; ZPO § 917 Abs. 1; ZPO § 917 Abs. 2; ZPO § 926 Abs. 1; ZPO § 926 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 31.10.2005

Voraussetzungen der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts; Begriff der Auslandsvollstreckung als Arrestgrund

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen I-5 U 2/06

DRsp Nr. 2009/3347

Voraussetzungen der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts; Begriff der Auslandsvollstreckung als Arrestgrund

1. Die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen. Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des Internationalen Privatrechts stellen (BGH - NJW 2003, 1672; OLG Frankfurt - 21 W 42/04 - 17.12.2004). 2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein Arrestverfahren ist nicht gegeben, wenn der Arrestbeklagten zwar Forderungen gegen in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Drittschuldner zustehen, es aber am Inlandsbezug des Rechtsstreits fehlt. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht aus der Teilnahme der Arrestbeklagten am Geschäftsleben in der Bundesrepublik Deutschland herleiten, wenn sie hier weder ein Büro noch eine Niederlassung unterhält, von der aus sie im Inland wirtschaftlich aktiv wurde.

Tenor:

Die Berufung der Arrestklägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Düsseldorf vom 31.10.2005 in Verbindung mit den Berichtigungsbeschlüssen vom 07.11.2005 und 16.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Arrestklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.