OLG München - Beschluss vom 02.09.2003
29 W 2010/03
Normen:
ZPO § 922 ; ZPO § 929 ; ZPO § 936 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1722
OLGReport-München 2003, 366
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen O 947/03

Voraussetzungen der wirksamen Zustellung einer einstweiligen Verfügung

OLG München, Beschluss vom 02.09.2003 - Aktenzeichen 29 W 2010/03

DRsp Nr. 2003/11560

Voraussetzungen der wirksamen Zustellung einer einstweiligen Verfügung

»Auch wenn das mit einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot aus sich heraus verständlich ist, ist die Beifügung der Antragsschrift für eine wirksame Zustellung erforderlich, wenn das Gericht in der Verfügung auf den Antrag Bezug genommen und ihn ausdrücklich zum Bestandteil seines Beschlusses gemacht hat.«

Normenkette:

ZPO § 922 ; ZPO § 929 ; ZPO § 936 ;

Entscheidungsgründe:

I

Im Wege der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Traunstein am 14. März 2003 der T untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs werblich Verkäufe wie folgt anzukündigen: "T ersteigerte vom Insolvenzverwalter Ware in Millionenhöhe zu absoluten Schock-Preisen! Große Mengen weit unter halben Preis!" und/oder solche Verkäufe durchzuführen.

In den Gründen dieses Beschlusses heißt es: "Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird auf den Antrag, der in Abdruck Bestandteil dieses Beschlusses ist, verwiesen."

Wegen einiger Vorfälle im März 2003 beantragte die Gläubigerin, ein Ordnungsgeld festzusetzen.