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Im Wege der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Traunstein am 14. März 2003 der T untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs werblich Verkäufe wie folgt anzukündigen: "T ersteigerte vom Insolvenzverwalter Ware in Millionenhöhe zu absoluten Schock-Preisen! Große Mengen weit unter halben Preis!" und/oder solche Verkäufe durchzuführen.
In den Gründen dieses Beschlusses heißt es: "Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird auf den Antrag, der in Abdruck Bestandteil dieses Beschlusses ist, verwiesen."
Wegen einiger Vorfälle im März 2003 beantragte die Gläubigerin, ein Ordnungsgeld festzusetzen.
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