OLG Brandenburg - Urteil vom 31.07.2008
5 U 107/07
Normen:
EnWG § 7 ; ZPO § 727 ; ZPO § 732 ; ZPO § 767 Abs. 1 ; ZPO § 768 ; BGB § 275 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 430/06 - 27.06.2007,

Voraussetzungen der subjektiven Unmöglichkeit bei Rechtsnachfolge - Einwand gegen den Vollstreckungstitel bei Rechtsnachfolge

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 5 U 107/07

DRsp Nr. 2008/17812

Voraussetzungen der subjektiven Unmöglichkeit bei Rechtsnachfolge - Einwand gegen den Vollstreckungstitel bei Rechtsnachfolge

1. Für die Annahme einer subjektiven Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB genügt es nicht, dass der Schuldner nicht allein über den Leistungsgegenstand disponieren kann. Es muss vielmehr feststehen, dass der Schuldner die Disposition über Leistungsgegenstand auch in Zukunft nicht mehr erlangen kann. 2. In verfahrensrechtlicher Sicht trägt der Schuldner die Beweislast für die Unmöglichkeit. Handelt es sich um eine Leistung, die der Schuldner unter Mitwirkung eines Dritten erbringen könnte, muss er auch darlegen und beweisen, dass der Dritte die erforderliche Mitwirkung verweigert oder von grob unverhältnismäßigen Forderungen abhängig macht. 3. Bei dem Einwand, dass wegen einer eingetretenen Rechtsnachfolge, die Vollstreckung aus dem Titel nicht schlechthin entfallen sei, vielmehr allein nicht mehr gegen die Klägerin auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung vollstreckt werden dürfe, handelt es sich nicht um einen materiell-rechtlichen Einwand gegen den Titel selbst, der im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, sondern um einen Einwand, der im Klauselverfahren nach den §§ 732 ZPO bzw. 768 ZPO geltend zu machen ist.

Normenkette:

EnWG § 7 ; ZPO § 727 ; ZPO § 732 ; ZPO § 767 Abs. 1 ; ZPO § ;