OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.03.2010
19 U 173/09
Normen:
ZVG § 154 S. 1; BGB § 259 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2010, 1004 (LS)
ZflR 2010, 427
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 374/08

Voraussetzungen der klageweisen Geltendmachung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs gegen den Zwangsverwalter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 19 U 173/09

DRsp Nr. 2010/8306

Voraussetzungen der klageweisen Geltendmachung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs gegen den Zwangsverwalter

Die dem Zwangsverwalter gegenüber dem Gläubiger und Schuldner nach § 154 S. 1 ZVG bestehende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht begründet wegen § 154 S. 3 ZVG keinen unmittelbaren klagbaren Anspruch von Gläubiger und Schuldner. Vielmehr besteht ein einklagbares Recht als ultima ratio nur dann, wenn die Möglichkeiten des Vollstreckungsgerichts, den Zwangsverwalter zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung zu veranlassen, ohne Erfolg bleiben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.8.2009 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Aufrechterhaltung der Abweisung der Widerklage abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 85 % und der Beklagte zu 1) 15 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 75 % zu tragen. Der Beklagte zu 1) trägt seine übrigen außergerichtlichen Kosten selbst.