Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.8.2009 verkündete Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Aufrechterhaltung der Abweisung der Widerklage abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 85 % und der Beklagte zu 1) 15 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 75 % zu tragen. Der Beklagte zu 1) trägt seine übrigen außergerichtlichen Kosten selbst.
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