Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch von Steglitz Blatt 1###
1. das Recht in Abt. III lfd. Nr. 13 zu löschen,
3. die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2. gemäß § 3 der notariellen Urkunde vom 17. September 2013 (UR-Nr. 2#/2## des Notars H## G### H##) vorzunehmen,
3. die in § 6 der vorbezeichneten Urkunde eingeräumten Rechte zugunsten der Beteiligten zu 1. als Leibgeding einzutragen.
I.
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