Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch von C Bl.6325 zugunsten des Beteiligten zu 1) einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek in Abteilung III unter lfd. Nr.5 einzutragen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 865 €.
I.
Die Beteiligte zu 2) betreibt gegen den Beteiligten zu 1) die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 02.11.2004 - Az. 13 C 303/02 - , nach dem der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, an die Beteiligte zu 2) an Kosten 582,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu erstatten.
Unter dem 11.03.2008 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, wegen
- der noch offenen titulierten Hauptforderung von 582,50 €,
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