OLG Brandenburg, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 157/05
LG Potsdam, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 545/03
Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
BGH, Beschluß vom 06.06.2006 - Aktenzeichen XII ZR 80/06
DRsp Nr. 2006/18724
Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
»Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 22. April 2004 - XII ZR 16/04 - GuT 2004, 129). Bei einem solchen Schutzantrag des Schuldners nach § 712ZPO handelt es sich um einen Sachantrag, der in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss. Ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, ersetzt einen Schutzantrag nach § 712ZPO nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).«
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